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Vollmachten, Unterschriftsbeglaubigung

Generalvollmacht / Vollmacht

Jeder kennt die Vollmacht zugunsten des anderen Ehegatten oder von Kindern oder anderen Vertrauenspersonen. Sie wird für einzelne Geschäfte erteilt, wenn der Vollmachtgeber mitwirken muss, aber verhindert ist. Für viele Rechtsgeschäfte ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Vollmacht entweder vom Notar beurkundet ist oder dass die Unterschrift des Vollmachtgebers beglaubigt ist.

Dann gibt es noch die Generalvollmacht, diese gilt nicht für ein einzelnes Geschäft, sondern für alle Geschäfte, die ein Bevollmächtigter für den Vollmachtgeber vornehmen kann.

Davon zu unterscheiden ist die General-Vorsorgevollmacht.