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Vollmachten, Unterschriftsbeglaubigung

General-Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht soll gelten, wenn Sie durch Alter oder Krankheit daran gehindert sind, für sich selbst zu sorgen. Sehr häufig erteilen sich die Ehepartner gegenseitig und ersatzweise ihren Kindern eine solche Vollmacht. Die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht hat folgende Vorteile:

  • Der Notar stellt zu Beginn der Urkunde die volle Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers fest. Daher kann später die Wirksamkeit der Vollmacht schwerlich angezweifelt werden.
  • Der Bevollmächtigte kann auch beurkundungsbedürftige Geschäfte für den Vollmachtgeber vornehmen.
  • Das Original der Vollmacht verbleibt beim Notar. Der Bevollmächtigte kann seine Bevollmächtigung durch Vorlage einer Ausfertigung, die vom Notar erteilt wird, nachweisen. Der Vorteil ist, dass die Vollmacht nicht „verlorengehen“ kann und jederzeit (ggf. mit Einschränkungen) eine weitere Ausfertigung erteilt werden kann.

Der Vorteil der Vorsorgevollmacht liegt darin, dass hierdurch die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht vermieden wird.
Außerdem wird durch die Vorsorgevollmacht der gesamte vermögensrechtliche und persönliche Bereich abgedeckt, insbesondere auch die Berechtigung, mit Ärzten über den Gesundheitszustand und Behandlungsmöglichkeiten zu sprechen sowie Entscheidungen hierüber und eventuelle medizinische Eingriffe zu treffen. Besonders schwerwiegende Eingriffe in die Gesundheit und Freiheit des Vollmachtgebers bedürfen dennoch der gerichtlichen Genehmigung. Dies ist zur Kontrolle für den Vollmachtgeber und zur Absicherung für den Bevollmächtigten von Vorteil.

Hieraus ist zu ersehen, wie wichtig es ist, beizeiten den anderen Ehegatten, Kinder oder eine Person Ihres Vertrauens zum Vorsorgebevollmächtigten zu bestellen. Ratsam bei Eheleute oder Lebensgefährten ist es zunächst, dass sich die Ehegatten oder Lebensgefährten wechselseitig zu Vorsorgebevollmächtigten bestellen und die Kinder oder andere Personen ihres Vertrauens zu Ersatzbevollmächtigten.

In der Regel erhält jeder Bevollmächtigte eine Ausfertigung, mit der er jederzeit handlungsfähig ist. Für die Ersatzbevollmächtigten wird die entsprechende Ausfertigung häufig zu Händen des Vollmachtgebers erteilt, der entscheiden kann, wann er sie den Ersatzbevollmächtigten aushändigt, damit sie handlungsfähig sind. Der Notar kann angewiesen werden, weitere Ausfertigungen nur zu erteilen, wenn bestimmte Dinge eingetreten sind (z.B. Tod eines Bevollmächtigten mit Vorlage einer Sterbeurkunde oder Krankheit/Geschäftsunfähigkeit mit Vorlage eines ärztlichen Attestes).

Sie können in die Vorsorgevollmacht auch Dinge aufnehmen, die Ihnen besonders wichtig sind, wenn Sie sich nicht mehr persönlich hierum kümmern können. Was etwa mit Ihrer Wohnung und dem Inventar geschehen soll, wenn Sie auf Dauer pflegebedürftig werden und dies nicht in Ihrem eigenen Heim möglich ist. Wohin Sie dann wollen. Was für Geschenke die Enkelkinder zu Weihnachten und zum Geburtstag erhalten sollen und was eventuell mit dem Haustier werden soll und welche Form der Bestattung Sie wünschen.

In die General-Vorsorgevollmacht kann außerdem eine Betreuungsverfügung aufgenommen werden. D.h. für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass trotz General-Vorsorgevollmacht ein Antrag auf Betreuung gestellt wird, bitten Sie das Betreuungsgericht darum, ggf. den Bevollmächtigten zum Betreuer zu bestellen.

Soweit gewünscht, wird die General-Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung verbunden bzw. ergänzt. Dies macht Sinn, da der Bevollmächtigte in der Regel auch die diesbezüglichen Vorstellungen und Wünsche des Vollmachtgebers durchsetzen soll, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, diese selbst zu äußern. Im Übrigen s. Patientenverfügung.