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Vollmachten, Unterschriftsbeglaubigung

Genehmigung

Häufig werden notarielle Urkunden, z. B. ein Grundstückskaufvertrag, ohne einen der Beteiligten beurkundet, weil dieser zur Beurkundung nicht anreisen kann. Der Betreffende muß die notarielle Urkunde nachgenehmigen durch persönliche Unterschrift und Beglaubigung seiner Unterschrift durch den Notar. Diese Nachgenehmigung und öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Genehmigenden erspart dem Betreffenden die weite Anreise zur Beurkundung. Wenn die Genehmigung nicht schon vom Urkundsnotar vorformuliert worden ist, ist es Aufgabe des beglaubigenden Notars, die Genehmigung zu formulieren und die Unterschriftsbeglaubigung vorzunehmen. Sodann wird die Genehmigung an den Urkundsnotar gesandt, so daß die zu genehmigende Urkunde wirksam werden kann.