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Grundstücksgeschäfte
Kaufvertrag Immobilie
Durch die Gestaltung des Grundstückskaufvertrages hat der Notar die vertragliche Sicherheit zu schaffen,
- daß das Eigentum des Verkäufers an dem Grundstück erst dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Kaufpreis bezahlt hat, und
- der Käufer den Kaufpreis erst zahlen muß, wenn absolut sicher ist, daß der Käufer das Eigentum am Grundstück nach Zahlung des Kaufpreises in vertragsgemäßer Weise erhält.
Der Notar trägt gegenüber beiden Vertragsparteien die Verantwortung dafür, daß der Kaufvertrag in ausgewogener und neutraler Weise die Rechte von Verkäufer und Käufer in gleicher Weise angemessen regelt, ohne daß der eine oder andere Vertragspartner hierdurch benachteiligt wird. Hieraus ist zu ersehen, daß der Notar nicht der Vertreter einer Partei, sondern ein unparteiischer Träger eines öffentlichen Amtes und neutraler Sachwalter für alle am Vertrag Beteiligten ist.
Hierzu kommen als geeignete Mittel folgende Gestaltungen in Frage:
- Eintragung einer Vormerkung für den Käufer im Grundbuch,
- Sicherstellung, daß der Käufer das Grundstück lastenfrei, d. h. ohne Belastungen durch Grundschulden oder andere Rechte im Grundbuch erwerben kann. Hierzu hat der Notar die entsprechenden Löschungsunterlagen zu besorgen.
- Erteilung der Verwaltergenehmigung bei Eigentumswohnungen und des Vorkaufsrechtsverzichts der Gemeinde.
Beim Grundstückskaufvertrag ist insbesondere darauf zu achten, daß der Verkäufer durch die Bewilligung einer Vormerkung zu Gunsten des Käufers im Grundbuch nicht das Risiko eingeht, daß er gegen den Käufer jahrelang durch viele Instanzen prozessieren muß, um sich von der für den Käufer bewilligten Vormerkung im Grundbuch zu befreien, weil der Käufer nach Eintragung seiner Vormerkung im Grundbuch überhaupt nicht daran denkt, den Kaufpreis zu bezahlen. Solange kann der Verkäufer an dem Verkauf des Grundstücks an einen anderen Interessenten gehindert sein!
der Verkäufer gegen das Risiko abgesichert ist, daß der Käufer mit der für ihn beurkundeten Finanzierungsvollmacht zur Bestellung von Grundschulden für die Bank des Käufers das Risiko eingeht, daß der Käufer die Grundschuld zulasten des Kaufobjekts nicht für die Besicherung des Kaufpreisdarlehens des Käufers verwendet, sondern für die Besicherung von alten Schulden des Käufers oder für neue teure Hobbys des Käufers im In- und Ausland, die mit dem Kauf des Grundstücks nichts zu tun haben (teure Autos, Mittelmeeryacht!).
der Käufer das Grundstück wirklich lastenfrei von Belastungen durch Grundschulden des Verkäufers erhält und die Ablösung der Verbindlichkeiten des Verkäufers gegenüber dessen Banken aus Kaufpreismitteln absolut sichergestellt wird und das Risiko des Widerrufs von Treuhandaufträgen durch abzulösende Banken des Verkäufers oder überraschend auftretende Gläubiger des Verkäufers ausgeschlossen ist.