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Familienrecht

Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft

Häufig entschließen sich Mann und Frau miteinander zu leben, auch wenn sie nicht heiraten wollen. Dies geschieht häufig unter Einsatz von erheblichen Vermögenswerten, so daß es außerordentlich wichtig ist, für den Fall der Trennung die dann sich ergebenden Rechtsfolgen vorher eindeutig zu vereinbaren durch einen entsprechenden Vertrag über eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft. Dann ist geklärt, wer die Wohnung, das Haus und die Einrichtungsgegenstände behält und wie die hierfür erbrachten Vermögensopfer zwischen den auseinandergehenden Partnern ausgeglichen werden. Oft wird auch eine Versorgung für den Längstlebenden oder denjenigen gewünscht, der nach Trennung der wirtschaftlich schwächere Vertragspartner ist.