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Familienrecht

Adoption

Adoption ist die Annahme einer anderen Person als Kind, die nicht von dem Annehmenden abstammt. Man unterscheidet die Kindesannahme von Minderjährigen und Volljährigen. Die Annahme von Volljährigen kann mit den Wirkungen einer Kindesannahme von Minderjährigen verbunden werden. Dann bedeutet dies, daß die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den bisherigen Blutsverwandten enden und an ihre Stelle die annehmenden Personen und deren Verwandte treten. Der Adoptionsvertrag muß notariell beurkundet und vom Gericht genehmigt werden.