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Erbrecht und Vermögensnachfolgeplanung
Erbschein und Erbscheinsantrag
Wenn der Erblasser Vermögen bei Banken und Sparkassen und Grundstücke hinterlassen hat, kann der Nachweis der Erbfolge nur durch den Erbschein geführt werden. Hat der Erblasser ein notariell beurkundetes Testament hinterlassen, kann eine beglaubigte Fotokopie des Testamentes und des amtsgerichtlichen Protokolls über die Eröffnung des notariell beurkundeten Testaments (Vorteile des notariell beurkundeten Testaments) den Erbschein ersetzen, so daß die Erben auch ohne Erbschein den Grundbesitz im Grundbuch auf sich umschreiben lassen und über die Vermögenswerte des Erblassers bei Banken und Sparkassen verfügen können.
Hat der Erblasser gar kein Testament oder nur ein privatschriftliches Testament hinterlassen, ist ein Erbschein erforderlich. Einer der Erben kann vom Notar einen Erbscheinsantrag beurkunden lassen. In dem Erbscheinsantrag steht, ob und wie viele Testamente der Erblasser hinterlassen hat und welche Erben zu welchen Anteilen geerbt haben, verbunden mit dem Antrag an das Amtsgericht, einen entsprechenden Erbschein zu erlassen.
Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, findet die sogenannte gesetzliche Erbfolge nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches statt. Die gesetzliche Erbfolge ist zu belegen durch entsprechende Personenstandsurkunden.
Der Notar schickt eine Ausfertigung des Erbscheinsantrages an das Amtsgericht, das über den Erbscheinsantrag durch Erlaß des Erbscheins zu entscheiden hat. Vorher werden alle in Betracht kommenden Erben angehört, die durch die Entscheidung des Gerichts in ihren Rechten möglicherweise beeinträchtigt werden, weil sie als gesetzliche Erben aufgrund testamentarischer Erbfolge nicht erben.