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Übergabevertrag und seine Elemente
Vertrag zugunsten Dritter
Sie können bei Ihrer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung schriftlich niederlegen, dass das Konto oder die Versicherung nach Ihrem Tode auf einen Begünstigten Ihrer Wahl übergeht. Wollen Sie verhindern, dass diese Begünstigung nach Ihrem Tode von Ihren Erben widerrufen wird, muss der Begünstigte die für ihn gedachte Zuwendung schriftlich annehmen. Die Schriftform reicht; die Formerfordernisse für Testamente (handschriftlich oder notarielle Beurkundung) müssen nicht eingehalten werden, weil es sich nicht um eine Testament, sondern um einen Vertrag unter Lebenden handelt.
Dennoch können Sie zu Lebzeiten über Ihr Vermögen frei verfügen: Wenn das Geld oder die Versicherung bei Ihrem Tode nicht mehr da ist, weil Sie das Geld ausgegeben oder transferiert haben, bekommt der Begünstigte eben nichts.
Wenn Sie die Geldanlage ändern oder die Versicherung zu Ihren Lebzeiten abgelaufen ist und Ihre Begünstigung aufrechterhalten wollen, müssen Sie eine neue Begünstigung aussprechen, die sich auf die neue Versicherung oder das neue Konto bezieht; sonst läuft die alte Begünstigung leer.
Die Begünstigungsklausel bei Versicherungen sollte regelmäßig überprüft werden. Der dort namentlich genannte Ehegatte ist auch nach Scheidung weiterhin bezugsberechtigt!
Wenn die Begünstigung bzw. die Verfügung zugunsten Dritter nicht durch Annahme des Begünstigten in schriftlicher Form bindend geworden ist, kann die Begünstigung nach dem Tode des Erblassers von den Erben noch widerrufen werden, wenn die Begünstigung dem Begünstigten noch nicht bekannt gegeben worden sein sollte und deshalb noch nicht in bindender Form von dem Begünstigten angenommen worden ist. In solchen Fällen ist schnelles Handeln der Erben bzw. des Erbrechtsspezialisten notwendig: Sofort nach Eintritt des Erbfalls sind sämtliche Lebensversicherungen und Guthaben bei Banken und Sparkassen zu ermitteln und vorsorglich Widerrufserklärungen für solche Begünstigungen abzugeben! Auch sollten umgehend sämtliche Vollmachten zugunsten Dritter vorsorglich widerrufen werden, auch wenn nicht bekannt ist, ob und an wen solche Vollmachten erteilt wurden.