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Übergabevertrag und seine Elemente

Rückauflassungsvormerkung

Lassen Sie sich unbedingt eine Vormerkung im Grundbuch eintragen, wonach die Kinder das Grundstück oder die Wohnung nicht ohne Ihre Zustimmung verkaufen, verschenken, belasten, vermieten und/oder verpachten dürfen. Ferner sollten Sie sich durch die Vormerkung das Recht sichern, das Grundstück zurückzuverlangen, wenn Zwangsversteigerungsmaßnahmen irgendwelcher Art eingeleitet werden sollten. Auf diese Weise sind Sie gesichert, dass durch verschuldete oder unverschuldete finanzielle Nöte Ihrer Kinder das Grundeigentum zur Beute der Gläubiger Ihrer Kinder wird. Auch sollte die Vormerkung folgendes absichern: Solange Sie oder Ihr Ehepartner lebt, können Sie verhindern, dass bei einem vorzeitigen Tod Ihres Sohnes oder Ihrer Tochter das Eigentum im Wege der Erbfolge an jemand anderen als an die Kindeskinder fällt.