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Übergabevertrag und seine Elemente

Pflichtteilsverzicht

Wenn Sie den wesentlichen Teil Ihres Vermögens, z. B. Ihr Haus, auf eines Ihrer Kinder oder sämtliche Kinder zu gleichen Teilen übertragen, sollten Sie auf jeden Fall diesen Vertrag mit einem Pflichtteilsverzicht der Kinder verbinden. Dies hat zur Folge, dass die Kinder später nicht mehr Ihnen gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Dies ist nur recht und billig, wenn die Kinder schon zu Lebzeiten im Wege vorweggenommener Erbfolge wesentliche Vermögenswerte erhalten.

Wenn Sie Kinder haben, sollten Sie beizeiten dafür sorgen, dass der überlebende Ehegatte einen sorgenfreien Lebensabend hat und nicht mit den Pflichtteilsansprüchen der Kinder rechnen muss, wenn der erste Ehegatte stirbt. Der überlebende Ehegatte muss die Pflichtteilsansprüche der Kinder in Geld erfüllen. Wenn ein schuldenfreies Haus, aber kein nennenswertes Geld- oder Wertpapiervermögen vorhanden ist, kann dies zu einer unangenehmen Einschränkung des Lebensstandards führen. Meistens führt schon die niedrigere Hinterbliebenenrente zu einer spürbaren Verringerung des Monatseinkommens.

Wenn Sie unliebsame Überraschungen in Form von Pflichtteilsansprüchen vermeiden wollen, gibt es eine Reihe von juristischen Möglichkeiten: z. B. Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen, Pflichtteilsklauseln wie die Jastrow’sche Klausel, Erbeinsetzung der Kinder in Bezug auf Grundvermögen mit Testamentsvollstreckung, Familien-Gesellschaft, Änderung des Ehegüterstandes, usw.