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Übergabevertrag und seine Elemente

Etappenschenkung

Die Übertragung von Vermögenswerten auf die Kinder, Kindeskinder oder Ehegatten zu Lebzeiten des Schenkers in Etappen von jeweils 10 Jahren empfiehlt sich vor allem deshalb, weil z. B. jedes Kind nach jedem Elternteil alle 10 Jahre erneut einen Steuerfreibetrag von EUR 400.000,- bei der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer ausschöpfen kann.

Bei einem solchen Generationenvertrag sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Bei den heutigen Grundstückswerten übersteigt das Gesamtvermögen schnell den Betrag von EUR 800.000,-.

Daher ist zusätzlich dringend anzuraten: Die lebzeitige Übertragung von Grundstücks- und anderen Vermögenswerten (durch beide Eltern bis zu EUR 800.000,- für jedes Kind) auf die nächste Generation (Etappenschenkung), wenn in der Familie erhaltenswertes Vermögen vorhanden ist, das zu Lebzeiten der Eltern von diesen nicht veräußert werden soll, weil es sich um ein Vermögensgut handelt, das zur Sicherung der jetzigen und der nächsten Generation in der Familie bleiben soll.

Dann ist es von Vorteil, dieses Vermögensgut im Wege der Etappenschenkung frühzeitig auf die nächste Generation zu übertragen und somit Freibeträge alle 10 Jahre schon im mittleren Alter der Elterngeneration auszunutzen. Der Nießbrauch bleibt weiterhin bei der Elterngeneration. Bei Eintritt des Erbfalles, der in der Regel bei den Eltern im hohen Alter zu erwarten ist, stehen den Kindern wieder neue Freibeträge nach dem Erbschaftsteuergesetz zur Verfügung. Die Etappenschenkung ist somit steuerlich völlig neutral, wenn sie mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall stattgefunden hat. Risiken für die Elterngeneration sind ausgeschlossen, wenn die Eltern sich den Nießbrauch (d. h. die umfassende Nutzung) vorbehalten und die Eltern außerdem durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch gegen unliebsame Verfügungen, Vermögensverfall, Zwangsvollstreckung, Insolvenz oder nichtgewollte Erbfolge bei Vorversterben der Kinder (Schwiegerkinder, kinderlose Kinder) geschützt sind. Außerdem können Sie durch die Vereinbarung über einen Pflichtteilsverzicht mit Ihren Kindern für den Fall des Todes des Erstversterbenden Elternteils erreichen, dass der längstlebende Elternteil nach dem Tod des Erstversterbenden vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder geschützt ist.