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Testament

Vor- und Erbnachfolge

Auch wenn das Verhältnis zu den Kindern gut ist und daher Pflichtteilsansprüche von dieser Seite nicht zu befürchten sind, besteht doch vielfach der berechtigte Wunsch der Eltern, das Vermögen in der Familie zu erhalten, das sie mit harter Arbeit und teilweise unter Entbehrungen erworben haben. Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge werden Ihre Kinder nach Ihnen Vorerben und Ihre Enkel nach dem Tod der Kinder Nacherben. Diese Vor- und Nacherbfolge zugunsten Ihrer Kinder und Kindes-Kinder verhindert, dass das Familienvermögen bei vorzeitigem Tod Ihrer Kinder oder bei Scheidung Ihrer Kinder in fremde Hände gerät.

Sie sollten auf jeden Fall die Rechte des Vorerben in Ihrem Testament genauer bestimmen:

Soll der Vorerbe z. B. Grundbesitz nicht ohne Zustimmung der Nacherben veräußern dürfen, sollten Sie den Vorerben zum nicht befreiten Vorerben machen. Er hat dann die Position eines Treuhänders, der nur die Erträge des von ihm ererbten Vermögens verbrauchen darf.

Soll der Vorerbe möglichst umfassend freigestellt werden, müssen Sie Ihren Vorerben von „allen gesetzlichen Beschränkungen freistellen“ (befreiter Vorerbe). In diesem Falle darf der Vorerbe das ererbte Vermögen auch zu seiner eigenen Verwendung vollkommen verbrauchen, so dass nach dem Tode des Vorerben und mit Eintritt des Nacherbfalls von dem Vermögen u. U. nichts mehr übrig ist und der Nacherbe nichts mehr erbt. Auch der befreite Vorerbe darf allerdings das ererbte Vermögen nicht an andere Personen als an seine Nacherben verschenken oder vererben.