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Testament

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser sollte die Person des Testamentsvollstreckers im Testament bestimmen. Weiter ist darauf zu achten, dass das Alter des Testamentsvollstreckers wesentlich geringer ist als das des Erblassers, damit der Testamentsvollstrecker noch am Leben ist, wenn der Erbfall eingetreten ist. Wenn es sich bei der Person des Testamentsvollstreckers um eine kompetente und seriöse Persönlichkeit handelt, sind die Erben gegen Überraschungen in Bezug auf die Person und die Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers gefeit.

Bei der Formulierung der Anordnung und Benennung des Testamentsvollstreckers ist aber besondere Sorgfalt angebracht, damit die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers einerseits und der Erben andererseits klar geregelt sind und selbst für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben Vorsorge getroffen ist.

Wenn der Erblasser in seinem Testament lediglich angeordnet hat, dass das Amtsgericht einen Testamentsvollstrecker zur Erfüllung des Testaments zu ernennen hat, ernennt das Amtsgericht (Nachlassgericht) zumeist einen in Erbrechtsfällen erfahrenen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, eine Bestandsaufnahme des Nachlasses nach Aktiva und Passiva vorzunehmen und nach Klärung der Erbfolge den Willen des Erblassers umzusetzen.

Manchmal sieht das Testament des Erblassers vor, dass der Testamentsvollstrecker für längere Zeit sein Amt ausübt (Dauertestamentsvollstrecker), vor allem, wenn Minderjährige noch nicht über den Nachlass verfügen können oder auch als Volljährige erst nach Abschluß einer Berufsausbildung oder Erreichen eines bestimmten Mindestalters (z. B. das 27. Lebensjahr) über den Nachlass verfügungsberechtigt sein sollen. Das Testament kann auch vorsehen, dass eine Testamentsvollstreckung stattfinden soll auf Lebensdauer eines Erben, weil man damit erreichen will, dass der entsprechende Erbe das ererbte Vermögen nicht verschleudert oder die Gläubiger dieses Erben keinen Zugriff auf das ererbte Vermögen haben sollen.

Wenn der Erbfall noch nicht eingetreten ist und somit die Gestaltung des Testaments zu prüfen ist, sollte man immer erwägen, ob die Bestellung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll und notwendig ist. Dies kann einer der Miterben, ein Verwandter, jede andere Privatperson oder jemand sein, dem man besonders viel Vertrauen wegen seiner Kompetenzen entgegenbringt (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw.).

Wichtig ist, die Aufgaben des Testamentsvollstreckers zu umreißen. Man unterscheidet die Abwicklungstestamentsvollstreckung und die Dauertestamentsvollstreckung. Der Abwicklungstestamentsvollstrecker hat nur die Aufgabe, den Nachlaß aufzunehmen, auseinanderzusetzen und abzuwickeln, während der Dauertestamentsvollstrecker für die Dauer einer bestimmten Zeit die Verwaltung des Nachlasses oder von Teilen desselben (z. B. von Grundbesitz, der eine bestimmte Zeit nicht verkauft werden darf) übernimmt.