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Testament

Erbvertrag

Bei einem Erbvertrag handelt es sich um einen Vertrag mit dem Inhalt eines Testamentes, das durch die vertragliche Vereinbarung mit einem Vertragspartner bindend wird, so dass der Erblasser zeitlebens keine andere testamentarische Verfügung mehr treffen kann, weil er durch den Erbvertrag hieran gehindert ist. Der Erbvertrag empfiehlt sich vor allen Dingen dann, wenn eine andere Person dem Erblasser Leistungen (z. B. in Form von Pflege) zukommen lässt, so dass die Pflegeperson sicher sein möchte, dass sie im Erbfall erbt.

Der Erbvertrag kann auch mit einem Rücktrittsvorbehalt für bestimmte Fälle verbunden werden, z. B. wenn die Pflegeleistung nicht ordentlich erbracht wird oder wenn die Lebensgemeinschaft der Vertragspartner durch Kündigung von einem der Vertragspartner beendet wird. Sehr häufig wird der Erbvertrag von nicht miteinander verheirateten Personen, die aber wie Eheleute zusammenleben, geschlossen. Da sie nicht miteinander verheiratet sind, können sie kein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB).

Die nicht miteinander verheirateten Lebensgefährten setzen sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben ein und behalten sich den Rücktritt vom Erbvertrag für den Fall vor, dass einer der Lebensgefährten die Lebensgemeinschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen kündigt. Der Rücktritt vom Erbvertrag muss vom Notar beurkundet und in Ausfertigung dem anderen Lebensgefährten vom Notar zugestellt werden, damit der Rücktritt wirksam werden kann. Der Sinn ist, dass jeder Lebensgefährte wissen muss, ob der andere Lebensgefährte noch an den Erbvertrag gebunden ist. Keiner der Lebensgefährten kann sich daher heimlich vom Erbvertrag lösen.