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Testament

Berliner Testament

Es gibt verschiedene Varianten, wie sich Eheleute gegenseitig im Testament bedenken können:

Das sogenannte Berliner Testament mit der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute führt zum Übergang aller Vermögenswerte des zuerst versterbenden Ehegatten auf den Längstlebenden, d.h. zu einer Vermögenskonzentration in der Hand des Längstlebenden. Bei Tod des Längstlebenden erben die Kinder nur von ihm und können daher nur einen Erbschaftsteuerfreibetrag von bis zu EUR 400.000 geltend machen.

Ein gegenseitiges Ehegatten-Testament (sog. Berliner Testament) empfiehlt sich grundsätzlich nur bei „kleineren“ Vermögen. Hierbei erhält der Längstlebende vom Erstversterbenden alles und hinterlässt nach seinem Tode den Nachlass den gemeinsamen Kindern – im Regelfall – zu jeweils gleichen Teilen. Diese Gestaltung kann extrem hohe Erbschaftsteuer kosten, wenn die Kinder jeweils mehr als EUR 400.000,00 (d.h. mehr als ihren Kinderfreibetrag) erben.

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass der überlebende Ehegatte das Vermögen, das er vom Erstversterbenden geerbt hat, (z. B. bei neuer Heirat) nicht anderen Personen vererbt oder schenkt, kann der erstversterbende Ehegatte den längstlebenden Ehegatten (in Bezug auf das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten) zu seinem Vorerben und die Kinder zu Nacherben bestellen. Diese Gestaltung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn der längstlebende Ehegatte eigene Kinder aus einer Ehe vor der Ehe mit dem Erstverstorbenen hat und zu befürchten ist, dass die eigenen Kinder des Längstlebenden nach dessen Tod Pflichtteilsansprüche geltend machen werden. In diesem Fall beziehen sich die Pflichtteilsansprüche der Kinder des Längstlebenden nicht auf das Vermögen, das der Längstlebende vom Erstversterbenden geerbt hat, da dieses Vermögen nach dem Tode des Längstlebenden auf die gemeinsamen Kinder des Erstversterbenden und des Längstlebenden im Wege der Nacherbfolge übergeht.

Die normale Gestaltungsvariante des Berliner Testaments führt bei größerem Vermögen zu einer extrem hohen Erbschaftsteuer-Belastung und ist daher nicht zu empfehlen.

Bei größerem Gesamtvermögen der Eheleute empfiehlt sich ein modifiziertes Ehegatten-Testament (Schwäbisches Testament), bei dem jeder Ehegatte die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben bestimmt, so dass jedes Kind zwei Erbschaftsteuerfreibeträge zu je 400.000 Euro ausnutzen kann, d. h. nach Vater und Mutter. Die Erbeinsetzung der Kinder durch den Erstversterbenden ist keine Benachteiligung des Längstlebenden, weil praktisch die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden nur dessen Grundvermögen erben, wenn das Testament zugunsten des Längstlebenden folgende Verfügungen enthält:

  • Der längstlebende Ehegatte erhält das gesamte Geld- und Wertpapiervermögen und alle beweglichen Güter des Erstversterbenden als Vermächtnis und damit zur freien Verfügung,
  • Lebenslanger Nießbrauch für den Längstlebenden am Nachlass des Erstversterbenden, der nach dessen Tode auf die Kinder übergeht (d. h. am Grundvermögen des Erstversterbenden),
  • Die Auseinandersetzung des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten kann gegen den Willen des Überlebenden nicht verlangt werden, wenn dies im Wege der Auflage angeordnet und der überlebende Ehegatte zur Überwachung dieser Auflage als Dauertestamentsvollstrecker eingesetzt wird,
  • der Erstversterbende ernennt den Überlebenden auf Lebenszeit zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, sich selbst den Nießbrauch am Nachlass (d. h. am Grundstück – durch Eintragung im Grundbuch) zu verschaffen und den Nachlass zu verwalten. Damit haben die Kinder zwar das Grundvermögen des Erstversterbenden geerbt, können hierüber aber nicht verfügen, solange der Längstlebende Elternteil lebt. Dadurch ist der Längstlebende auch gegen überraschende Eigenmächtigkeiten der Kinder und gegen den Zugriff von Gläubigern der Kinder (bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz) geschützt.

Bindungswirkung des Gemeinschaftlichen Testaments:

Sie können bestimmen, ob der überlebende Ehegatte über das Ererbte und sein eigenes Vermögen auch nach dem Tode des Erstversterbenden frei verfügen darf. Ob dies der Fall sein oder ob auch die Erbfolge nach dem längstlebenden Ehegatten unabänderbar feststehen soll, müssen Sie regeln (ggf. mit Wiederverheiratungsklausel).

Wenn es nicht geregelt wird, besteht die Gefahr, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden die Schlusserbfolge nicht mehr ändern kann. In manchen Fällen mag dies der gemeinsame Wille der Ehegatten gewesen sein, in vielen Fällen ist er dies aber nicht, vor allem, wenn man auch noch berücksichtigt, dass dies zu negativen erbschaftssteuerlichen Konsequenzen führen kann. Jedenfalls ist eine klare Regelung erforderlich. Eine große Menge von Rechtsstreitigkeiten erwachsen daraus, dass es hieran fehlt.