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Problem-Kinder
Minderjährige Kinder im Erbrecht
Auch junge Eltern in der Aufbauphase ihres Vermögens brauchen unbedingt Testament und Vorsorgevollmacht. Stirbt ein Elternteil ohne Testament, erben in der Regel die minderjährigen Kinder die Hälfte des Vermögens und der Schulden im Wege der gesetzlichen Erbfolge. Da der hinterbliebene Elternteil meistens die andere Hälfte geerbt hat, kann dieser die Kinder in ihrer Stellung als Erben nicht wirksam vertreten. Sie erhalten vom Amtsgericht einen Fremden als gesetzlichen Betreuer. Wesentliche Vermögensentscheidungen können nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen und sind meistens nicht durchführbar, weil das Vormundschaftsgericht keine Genehmigung erteilt. Deshalb muß unbedingt der überlebende Ehegatte in einem Testament als Erbe eingesetzt werden, damit die Kinder durch den Nachlaß des verstorbenen Elternteils nicht belastet werden (hohe Kredite). Wenn man die Kinder schon begünstigen will, sollte der überlebende Elternteil für sie im Testament zum Testamentsvollstrecker bestellt werden, so daß ein Betreuer nicht nötig ist.