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Problem-Kinder

Behindertentestament

Wenn ein Kind in der Familie körperlich oder geistig behindert ist und abzusehen ist, dass dieses Kind lebenslang aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden muss, kann der Wunsch der Eltern, das Familienvermögen und die Grundstücke der Familie auch im Erbfall zu erhalten, durch folgende testamentarische Gestaltungen umgesetzt werden:

Das betreffende behinderte Kind wird nicht von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern erhält als Vorerbe einen Erbanteil, der deutlich höher als der Pflichtteil ist. Nacherben des betreffenden behinderten Kindes werden nach seinem Tode die gesunden Geschwister, ersatzweise die Kinder dieser gesunden Geschwister. Der Erbanteil des behinderten Kindes unterliegt der Testamentsvollstreckung. Testamentsvollstrecker auf Lebenszeit des behinderten Kindes wird ein gesunder Bruder oder eine gesunde Schwester des behinderten Kindes mit der Aufgabe, die Erträgnisse des Erbteils des behinderten Kindes diesem behinderten Kind für diejenigen Bedürfnisse des behinderten Kindes zur Verfügung zu stellen, die durch die öffentliche Fürsorge nicht gedeckt werden, z. B. für medizinische und sonstige gesundheitsfördernde Maßnahmen (z. B. Massage usw.), die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, Geschenke zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und zum Geburtstag, Urlaub, Freizeitgestaltung, Hobby etc. Ferner erhält das behinderte Kind Geldmittel in Höhe des Rahmens, die nach den jeweils einschlägigen Gesetzen einem Behinderten maximal zur freien Verfügung stehen können, ohne dass diese Beträge nach öffentlichem Recht abgeschöpft werden können.

Dieses Testament nützt dem behinderten Kind am meisten, weil es hierdurch all das bekommt, was es durch die öffentliche Fürsorge nicht erhalten kann. Andererseits wird das Familienvermögen vor dem Zugriff des Staates geschützt und geht nach dem Tod des behinderten Kindes auf die gesunden Kinder bzw. deren Abkömmlinge über. Diese Konstruktion ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als bestandsfest und zulässig abgesegnet worden. Die Eltern eines behinderten Kindes brauchen sich daher nicht zu sorgen, dass im Falle ihres Todes das Familienvermögen von der Fürsorge kassiert wird.