Startseite / Das Erbe und das Recht / Pflichtteil / Auskunftsanspruch Pflichtteil
Pflichtteil
Auskunftsanspruch Pflichtteil
Wundern Sie sich, dass Sie nach einem Erbfall nicht geerbt haben, obwohl Sie mit dem Erblasser verwandt sind oder verheiratet waren? Möglicherweise haben Sie aber dennoch Ansprüche gegenüber den Erben, weil Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht.
In all diesen Fällen kann Ihnen meine Erbrechts-Kanzlei helfen:
Zuerst muss festgestellt werden, ob Sie zu den pflichtteilsberechtigten Personen nach dem Tod des Erblassers gehören (Pflichtteil).
Der Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs muss zunächst ermittelt werden. Geben die Erben keine Auskunft über den Nachlass des Erblassers? Möglicherweise haben Sie den begründeten Verdacht, dass der Erblasser nur deshalb bei seinem Tode ein nur geringes Vermögen hinterlassen hat, weil sich die Erben oder andere Personen zu Lebzeiten des Erblassers erhebliche Vermögenswerte haben schenken lassen. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich nicht nur nach dem Wert des Nachlasses, sondern unter Umständen auch nach den vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen Vermögensverschiebungen. Wir prüfen für Sie, welche lebzeitigen Schenkungen des Erblassers dennoch für die Ermittlung der Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs von Bedeutung sind.
Lassen Sie sich nicht mit der Falschinformation abspeisen, dass Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten in jedem Falle nicht mehr von Bedeutung für Ihren Pflichtteilsanspruch sind, wenn sie länger als 10 Jahre zurückliegen. Auch hiervon gibt es beachtenswerte Ausnahmen, die wir für Sie ermitteln und durchsetzen!
Wenn Erben und Beschenkte zu Auskünften nicht bereit sind, gilt es, den Auskunfts- und Erfüllungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten durch eine spezielle Klageform (Stufenklage) umfassend und effektiv zu verfolgen. Der Gegner kann auch gezwungen werden, Wertermittlungen durch Vorlage von Gutachten vorzunehmen, damit der Pflichtteilsanspruch auch der Höhe nach beziffert und durchgesetzt werden kann.
Wenn in dieser Angelegenheit unprofessionell gearbeitet wird, kommt es häufig zum Verlust der Verzinsung der Pflichtteilsforderung oder gar zur Verjährung. Daher ist es zu Beginn der Vertretung eines Pflichtteilsberechtigten die erste Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Zinsansprüche begründet und die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht eintreten kann, auch wenn die Gegenseite hinhaltend taktiert.