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Erbfall
Haftung der Erben
Nach Eintritt des Erbfalls muss sorgfältig erwogen werden, wie die Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers begrenzt werden kann.
Grundsätzlich erklärt das Gesetz diejenigen Personen, die nach Testament des Erblassers oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erben sind, zu Erben, wenn die in Betracht kommenden Erben nicht innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Die Erbenhaftung kann daher auch dann eintreten, wenn die Erben die Erbschaft nicht angenommen oder einen Erbscheinsantrag nicht gestellt haben!
Wenn Sie Ihren Spezialisten fragen, kann er Ihnen Wege und verschiedene Gestaltungsmittel nennen, die zu einer Beschränkung bzw. zum Ausschluss der Erbenhaftung oder zur wirksamen Ausschlagung der Erbschaft auch nach Versäumung der Ausschlagungsfrist für die Erbschaft führen können.