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Erbfall
Erbfolge
Unter Erbfolge versteht man die Rechtsnachfolge einer natürlichen Person, die gestorben ist (Erbfall).
Zunächst greift die testamentarische Erbfolge, sofern der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Hierbei ist sorgfältig zu prüfen, welchen Inhalt und welche Rechtsfolgen ein Testament hat, vor allem wenn es mehrere Testamente gibt oder das Testament in seiner laienhaften Sprache zu mehreren Deutungen führen kann oder gar etwas erreichen will, was erbrechtlich nicht zulässig ist.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach folgenden Grundregeln: Zunächst erben als Erben der I. Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehegatte. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, kommen die Erben II. Ordnung zum Zug: Das sind zunächst die Eltern.
Sollte der Erblasser kein Testament hinterlassen haben, sind die Erben zu bestimmen nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die gesetzliche Erbfolge (gesetzliche Erben). Die genaue Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge ist etwas kompliziert:
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach Stämmen unter Berücksichtigung des Ehegattenerbrechts und der Regeln über den Zugewinnausgleich im Todesfall. Erst dann können die Erbteile der in Betracht kommenden gesetzlichen Erben berechnet werden.
Sollten diese vorverstorben sein, erben die Geschwister des Erblassers und deren Kindeskinder zusammen mit dem Ehegatten, sofern ein solcher vorhanden ist. Sind keine Erben der II. Ordnung vorhanden, erben die Großeltern und deren Abkömmlinge (Erben III. Ordnung). Das sind die Geschwister der Eltern bzw. deren Abkömmlinge. Sind auch solche nicht vorhanden, erben die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (Erben IV. Ordnung). Praktisch sind dies die Geschwister der Großeltern und deren Abkömmlinge. Derjenige Erbe der IV. Ordnung, der am nächsten mit dem Erblasser verwandt ist, schließt alle anderen Erben aus, die weiter mit dem Erblasser verwandt sind. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und dessen Höhe hängt davon ab, zu welcher Ordnung die gesetzlichen Erben gehören, mit denen der Ehegatte in der Erbengemeinschaft zusammentrifft.
Hat der hierauf spezialisierte Berater die Erbfolge ermittelt, muss das Ergebnis nicht als unabänderlich hingenommen werden, wenn die Folgen wirtschaftlich und/oder steuerlich untragbar sind. Beherrscht der Berater die hohe Kunst des Erbrechts sowie des Erbschaftsteuerrechts, kann durch den Einsatz entsprechender Gestaltungsmittel – auch nach Eintritt des Erbfalles – der schlimmste Schaden meistens noch vermieden werden (Testamentsprüfung, Erbschaftsteuer-Unfall).