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Erbengemeinschaft und ihre Probleme
Erbauseinandersetzung
Wenn feststeht, was der Erblasser an Aktiva und Passiva hinterlassen hat und alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind, steht jedem Erben das Recht zu, die Auseinandersetzung des Nachlasses gegenüber den anderen Erben zu verlangen. Möglichst sollte dies im Einvernehmen mit allen Erben geschehen. Hierzu muss ein Teilungsplan aufgestellt werden, aus dem sich ergibt, welcher Erbe welche Vermögenswerte zu welchem Anteil übernimmt. Häufig geht es darum, dass man sich auch darüber verständigen muss, wie die einzelnen Nachlassgegenstände zu bewerten sind, insbesondere Grundstücke. Meistens ist ein Sachverständigengutachten hierüber nicht vermeidbar. Dann kann der Nachlass durch eine entsprechende Erbauseinandersetzungsvereinbarung geteilt werden. Handelt es sich um Grundstücke, muss die Erbauseinandersetzungsvereinbarung notariell beurkundet werden.
Dies ist die friedliche Welt der einverständlichen Erbauseinandersetzung. Doch häufig kommt es ganz anders: Die Erben streiten sich emotional über alles und jedes. Dann ist professionelle Vertretung geboten. Diejenigen Erben, die meinen, durch ihre Extravaganzen, Sonderwünsche oder Inaktivität alles aufhalten zu können, müssen durch die hierfür zur Verfügung stehenden Zwangsverwertungsmaßnahmen zur Einsicht gezwungen werden.